Bedarfe der Unterkunft
Zur rechtssicheren Gewährung der Bedarfe der Unterkunft (KdU) (Bruttokaltmiete und Heizkosten) muss der Leistungsträger lt. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwingend über ein schlüssiges Konzept verfügen.
Verfügt der Leistungsträger über kein schlüssiges Konzept oder ist dieses durch die Rechtsprechung im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens nicht bestätigt worden, sind die Leistungen für anspruchsberechtigte Bedarfsgemeinschaften aus den Bereichen des SGB II und SGB XII i.d.R. gemäß der Wohngeldtabelle für die Bruttokaltmiete zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 % auf die aktuellen Werte zu übernehmen.
Die Wohngeldtabelle ist eine freiwillige Sozialleistung des Bundes, die nach Kassenlage des Bundes und Interesse der jeweiligen Bundesregierung gewährt wird und die nicht das Ziel hat, die Existenzsicherung von Bedarfsgemeinschaften aus den Fördergebieten SGB II oder SGB XII sicherzustellen.
Vor die Wahl gestellt, ob ein Kreis ein schlüssiges Konzept erstellt oder nicht, sollte aus Gründen des Rechtsschutzes und des Gleichbehandlungsprinzips die Wahl immer zugunsten eines schlüssigen Konzepts ausfallen. Damit verbunden ist ein verantwortungsvoller Umgang mit öffentlichen Geldern.
Letztendlich ist es aber auch eine Gerechtigkeitsfrage, auf welcher Grundlage Bedarfsgemeinschaften einen Anspruch auf staatliche Transferleistungen haben. Nur ein schlüssiges Konzept entspricht dem Willen des Gesetzgebers, angemessene Mietzahlungen zu übernehmen und die Bedarfsgemeinschaft weder zu überfordern und den Wohnungsmarkt negativ zu beeinflussen. Auch sollte die Akzeptanz der Bevölkerung für die Ausgabe staatlicher Leistungen nicht überbeansprucht werden oder es den Bedarfsgemeinschaften unmöglich gemacht werden, sich auf dem Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu suchen. Dies würde zudem den vom Bundessozialgericht aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch auf eine Sicherstellung der Versorgung mit Wohnraum wiedersprechen.
Was schlüssig ist oder nicht, wurde vom BSG in seinem wegweisenden Urteil aus dem September 2009 definiert. Hieran halten sich die Sozialgerichte, wenngleich es immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen des BSG kommt.
Dieses bildet die Grundlage zur Erstellung von schlüssigen Konzepten. Nicht verbunden mit diesem Urteil ist die Vorgabe einer bestimmten Methodik. Es besteht weiterhin Methodenfreiheit. Die von Jörg Koopmann mit entwickelte Methodik weist bundesweit die höchste Akzeptanz aller erstellten schlüssigen Konzepte auf.